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Für einen ganze Reihe von Lebensmitteln wurden Höchstgehalte für das Metall Nickel in der EU-Verordnung 2024/1987 vom 31.7.24 festgelegt

 

Nickel ist ein Metall das in vielen Metalllegierungen enthalten ist. Es kann bei einigen Menschen z.B. bei Hautkontakt mit Nickel-haltigen Schmuck allergen wirken und Hautirritationen hervorrufen. Nickel wird vorwiegend über die Nahrung aufgenommen.

 

Verschiedenen Studien zufolge kann Nickel neben akut toxischen Wirkungen vor allem eine chronische Wirkung zeitigen (Neurotoxizität, Genotoxizität).

 

Die EFSA legte daher auf Basis der Auswertung von Studien den TDI (tolerable daily intake)  zu 13 µg/kg Körpergewicht fest. Bei Kleinkindern und Säuglingen bestand die Gefahr, dass dieser Wert überschritten werden könnte.

 

Die folgenden Höchstmengen gelten ab dem 1.7.2025 in der EU und wurden in der Kontaminantenverordnung (EU) 2023/915 unter Abschnitt 3 eingefügt.

 

3.6.1 Nickel Höchstgehalt (mg/kg) Anmerkungen
3.6.1 Schalenfrüchte   Der Höchstgehalt gilt für den genießbaren Teil. Der Höchstgehalt gilt nicht für Schalenfrüchte zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Schalenfrüchte nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Schalenfrüchte als Lebensmittel in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.  
3.6.1.1 Schalenfrüchte,
ausgenommen die unter 3.6.1.2 aufgeführten Erzeugnisse
3,5
3.6.1.2 Esskastanien, Pinienkerne, Walnüsse, Paranüsse und Kaschunüsse (Cashewnüsse) 10
3.6.2 Wurzel- und Knollengemüse sowie Zwiebelgemüse 0,9 Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
Bei Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln.
3.6.3 Fruchtgemüse 0,4 Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.6.4 Kohlgemüse 0,5 Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.6.5 Blattgemüse   Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
  
3.6.5.1 Blattgemüse,
ausgenommen die unter 3.6.5.2 aufgeführten Erzeugnisse
0,5
3.6.5.2 Frische Kräuter 1,2
3.6.6 Hülsengemüse  

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

  
3.6.6.1 Hülsengemüse,
ausgenommen die unter 3.6.6.2 aufgeführten Erzeugnisse
1
3.6.6.2 Sojabohnen/Edamame (Glycine max) 6
3.6.7 Stängelgemüse 0,4 Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.
Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.
3.6.8 Seetang   Bei getrocknetem Seetang gilt der Höchstgehalt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
Bei frischem Seetang gilt der Höchstgehalt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. Bei frischem Seetang gilt der Höchstgehalt bezogen auf die Trockensubstanz. (*1)
  
3.6.8.1 Seetang,
ausgenommen die unter 3.6.8.2 aufgeführten Erzeugnisse
30
3.6.8.2 Wakame (Undaria pinnatifida) 40
3.6.9 Hülsenfrüchte    
3.6.9.1 Hülsenfrüchte,
ausgenommen die unter 3.6.9.2 aufgeführten Erzeugnisse
4  
3.6.9.2 Getrocknete Bohnen und getrocknete Lupinen/Lupinenbohnen 12  
3.6.10 Ölsaaten   Der Höchstgehalt gilt nicht für Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.   
3.6.10.1 Sonnenblumenkerne 8
3.6.10.2 Erdnüsse 12
3.6.10.3 Sojabohnen 15
3.6.11 Getreide   Der Höchstgehalt gilt nicht für Getreide, das zur Herstellung von Bier oder Destillaten verwendet wird, sofern die verbleibenden Getreiderückstände nicht als Lebensmittel für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden. Werden die verbleibenden Getreiderückstände als Lebensmittel für den Endverbraucher in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2.    
3.6.11.1 Getreide,
ausgenommen die unter 3.6.11.2, 3.6.11.3, 3.6.11.4 und 3.6.11.5 aufgeführten Erzeugnisse
0,8
Ab dem 1. Juli 2026
3.6.11.2 Hartweizen (Triticum durum) und Reis, ausgenommen die unter 3.6.11.3 aufgeführten Erzeugnisse 1,5
Ab dem 1. Juli 2026
3.6.11.3 Geschälter Reis 2
Ab dem 1. Juli 2026
3.6.11.4 Pseudogetreide und Hirse 3
Ab dem 1. Juli 2026
3.6.11.5 Hafer 5
Ab dem 1. Juli 2026
Der Höchstgehalt gilt für Haferkörner ohne ungenießbare Spelzen. Zur Berechnung des Höchstgehalts für Haferkörner mit ungenießbaren Spelzen muss ein Verarbeitungsfaktor von 1,5 angewandt werden, was einen Höchstgehalt von 7,5 mg/kg für Hafer mit ungenießbaren Spelzen ergibt.
3.6.12 Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (14)    
3.6.12.1 Milchschokolade
mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse
2,5  
3.6.12.2 Milchschokolade
mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse und Schokolade
7  
3.6.12.3 Kakaopulver und fettarmes Kakaopulver, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird oder als Zutat in gesüßtem Kakaopulver oder Schokoladenpulver für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird (Trinkschokolade) 15  
3.6.13 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) sowie Kleinkindnahrung (4)   Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.   
3.6.13.1

als Pulver in Verkehr gebracht,

ausgenommen die unter 3.6.13.2 aufgeführten Erzeugnisse

0,25
3.6.13.2 als Pulver, das nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht 0,4
3.6.13.3 als Flüssigkeit in Verkehr gebracht 0,1
3.6.14 Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) 3 Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.5.15 Beikost (3), ausgenommen die unter 3.6.16 aufgeführten Erzeugnisse 0,5 Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird.
3.6.16 Fruchtsäfte (9), Fruchtnektare (9) und Gemüsesäfte, auch Fruchtsäfte (9), Fruchtnektare (9) und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind (3)    
3.6.16.1 Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte,
ausgenommen die unter 3.6.16.2 aufgeführten Erzeugnisse
0,25  
3.6.16.2 Fruchtsäfte und Fruchtnektare, die Säfte und Nektare aus Passionsfrüchten, Kakaofrüchten sowie aus Kleinobst und Beeren und Kokosnusswasser enthalten 1  

 

 (*1)   Die Trockensubstanz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahme- und Analysemethoden für die Kontrolle des Gehalts an Spurenelementen und Prozesskontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29. ELI: ) ermittelt.“ Die übrigen Fußnotentexte entsprechen denen in der EU-Kontaminanteverordnung

 

IHR PLUS: Wir bestimmen nicht nur Nickel in Lebens- und Futtermitteln mit der neuesten ICP-MS-Technologie, sondern auch alle anderen potenziell toxischen Metalle.

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger, AGROLAB GROUP