Die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung erfordert, dass auch verpackte Lebensmittel hinsichtlich ihrer Haltbarkeit korrekt gekennzeichnet werden.
Einige Lebensmittelhersteller bevorzugen inzwischen die Angabe "zu verbrauchen bis: Datum", obwohl das entsprechende Lebensmittel nicht zu den "leicht verderblichen" Produkten zählt. Dahinter könnte ein wirtschaftliches Interesse vermutet werden. Dies widerspricht jedoch dem Nachhaltigkeitsgedanken und führt unweigerlich zu Lebensmittelverschwendung.
Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) besagt, dass nur "bei Lebensmitteln, die in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblich sind und daher nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) durch das Verbrauchsdatum zu ersetzen ist".
Zu den leicht verderblichen Lebensmitteln zählen vor allem rohe tierische Produkte wie Hackfleisch, Geflügel, roher Fisch (Sushi, Sashimi, gebeizter Lachs), Rohmilchprodukte, aber auch frisch gepresste Obst- und Gemüsesäfte und nicht konservierte Feinkostsalate. Diese Produkte müssen mit einem Verbrauchsdatum z.B. " zu verbrauchen bis" gekennzeichnet werden.
Leider ist vielen Verbraucher*innen der Unterschied zwischen den beiden Angaben nicht bewusst. Ein Lebensmittel mit Mindesthaltbarkeitsdatum kann auch nach Ablauf des Datums unbedenklich weiterverarbeitet oder direkt verzehrt werden. Die Produkte dürfen vom Lebensmittelhandel auch nach Ablauf des MHD in den Verkehr gebracht werden - häufig mit einem Preisnachlass. Außerdem dürfen diese Produkte z.B. an z.B. an gemeinnützige Organisationen wie die „Tafeln“ gespendet werden. Produkte mit abgelaufenem Verbrauchsdatum dürfen dagegen nicht mehr verkauft oder gespendet werden. Sie müssen fachgerecht entsorgt werden, sonst drohen dem Händler sogar Bußgelder.
Die Kennzeichnung liegt in der Verantwortung des Lebensmittelherstellers. Er sollte auch aus Gründen der Nachhaltigkeit verantwortungsbewusst mit der Angabe von Verbrauchsdaten umgehen und wirklich nur solche Produkte mit diesem Datum versehen, die nach seiner Einschätzung bei Überschreitung tatsächlich gesundheitsgefährdend sein könnten. In allen anderen Fällen ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums vorzuziehen und sollte angemessen festgelegt werden.
IHR PLUS: Die Laboratorien der AGROLAB GROUP führen auf Anfrage auch Haltbarkeitsstudien und Lagertests für Kunden durch und helfen bei der Festlegung sinnvoller Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdaten.
Autor: Dr. Frank Mörsberger AGROLAB GROUP