Müsli mit Milch

Der deutsche Lebensmittelkonzern Dr.Oetker unterlag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in letzter Instanz.

 

Auf der Vorderseite der Verpackung einer Müslimischung (Vitalis Knuspermüsli Schoko & Keks) wurden vom Hersteller Nährwertangaben gemacht, die sich nicht auf 100g des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs bezogen haben, sondern auf eine spezielle Zubereitung. Die Angaben bezogen sich auf eine Zubereitung von 40 g des Erzeugnisses mit 60 ml Milch (1,5%), wodurch sich für Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz rechnerisch niedrigere Werte ergaben. Der Fall landete am Ende vor dem EuGH, der klarstellte, dass diese Angabe nicht zulässig sei, weil sie zur Verwirrung der Verbraucher Anlass gibt. Die frontseitige Angabe steht im Widerspruch zur Pflichtangabe auf der Rückseite und stellt eine „Kalorien-Schönrechnerei“ dar, wie die Klägerin bemängelte. Zudem stellte der EuGH fest, dass die Angaben „einfach und leicht verständlich“ sein müssen auch andere Zubereitungen z.B. mit Früchten, Fruchtsaft Joghurt oder Quark üblich sind.

 

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Rechtssache C388/20: https://curia.europa.eu/

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger