Koriander

Perchlorat: Neue Höchstgehalte ab 01.07.2020 vorgesehen

Chlorat: Einigung über neue EU-Rückstandshöchstwerte

 

 

Der aktuelle Verordnungsentwurf „SANTE 10126/2019, Neu“ sieht die folgenden Perchlorat-Höchstgehalte vor, die im Rahmen einer Änderung der Kontaminanten-Verordnung (EU) 1881/2006 geregelt werden:

 

  • Obst und Gemüse: 0,05 mg/kg

Davon ausgenommen sind

  • Kürbisgewächse/Grünkohle: 0,10 mg/kg
  • Blattgemüse/frische Kräuter: 0,50 mg/kg

Die Verordnung soll 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft treten, wobei die neuen zulässigen Höchstgehalte ab dem 1. Juli 2020 gelten werden.
Es ist eine Übergangsregelung für Obst und Gemüse vorgesehen, das vor dem 1. Juli 2020 auf den Markt gebracht wurde. Dessen Verkauf ist bis zum MHD/Verbrauchsdatum möglich.

 

Der Deutsche Fruchthandelsverband (DFHV eV) und die QS (Qualität und Sicherheit GmbH) wiesen auf Ergebnisse einer gemeinsamen internen Studie hin, nach der Perchlorat-Rückstände in zehn Produktgruppen nachgewiesen wurden. Besonders Blattgemüse (in 295 von 890 Proben) und Kräuter (in 134 von 251 Proben) fielen dabei auf. Bei Anwendung der neuen Verordnung hätten knapp 80% der Proben aus der Studie mit nachgewiesenen Perchloratrückständen die neuen Grenzwerte bereits bis zum 1,2 fachen überschritten. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Anwendung von Perchloraten als Pflanzenschutzmittel seit langem verboten ist und es sich hier fast immer um unbeabsichtigte Umweltkontaminationen handelt z.B. durch mineralische Dünger und Gießwasser.

 

Auch für Chlorat wurden neue Rückstandshöchstmengen festgelegt, die in einer Änderungsverordnung zur Anlage III der EU-Verordnung 396/2005 vermutlich im Juni veröffentlicht werden. Auf die folgenden Rückstandshöchstwerte haben sich die Mitgliedsländer in der finalen Verordnungsvorlage (SANTE 10684_2015 Rev.9) geeinigt.

 

Code

Produkt

Chlorat
RHM

0110000

Zitrusfrüchte

0,05

0120000

Nüsse

0,1

0130000

Kernobst

0,05

0140000

Steinobst

0,05

0150000

Beeren und Kleinobst

0,05

0160000

Sonstige Früchte …

0,3

0160030

Tafeloliven

0,7

0210000

Wurzel- u. Knollengemüse

0,05

0213000

Sonst. Wurzel- u. Knollengemüse außer Zuckerrüben

0,15

0220000

Zwiebelgemüse

0,5

0220010

Knoblauch

0,7

0220990

Sonstige

0,05

0230000

Fruchtgemüse

0,1

0231020

Paprika (Capsicum annuum etc,)

0,3

0231020

Chili Paprika (Capsicum frutescens)

0,3

0231030

Auberginen

0,4

0232000

Kürbisgewächse – genießbare Schale

0,2

0233000

Kürbisgewächse – ungenießbare Schale

0,08

0241000

Blumenkohle

0,06

024100

Brokkoli

0,4

0242000

Kopfkohle

0,07

0243000

Blattkohle

0,06

0243020

Grünkohl

0,2

0250000

Blattgemüse, Kräuter, essbare Blüten

0,7

0260000

Hülsengemüse (frisch)

0,35

0270000

Stängelgemüse (frisch)

0,25

0280010

Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake)

0,7

0280020

Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz)

0,7

0280990

Moose und Flechten

0,05

0300000

Hülsenfrüchte

0,35

 

 

Entwurf: SANTE/10126/2019 ANNEX (Pool/E2/2019/10126/10126-EN ANNEX.docx) D063903/03 (2019)

https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14928-2019-ADD-1/en/pdf

 

Autor: Frank Mörsberger