Im AGROLAB RADAR 09/19 haben wir Sie über eine nachgewiesene Listereinkontamination von tiefgekühlten Mais informiert (General News: Listerien waren im TK-Mais (DE)). Heute möchten wir Sie zu diesem Thema über eine Entscheidung des ALTS informieren.
Der ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) ist ein Bund-Länder-Sachverständigen-Gremium in Deutschland, dessen Aufgabe im wissenschaftlichen Erfahrungs- und Meinungsaustausch in Bezug auf die Zusammensetzung der Lebensmittel tierischer Herkunft, Lebensmittelhygiene und -mikrobiologie, Viren in Lebensmitteln, Tierarzneimittel nach NRKP sowie parasitologische, histologische und immunologische Lebensmittelanalytik sowie die Harmonisierung der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen besteht.
Im Rahmen der 83. Arbeitstagung des Gremiums wurde unter TOP 23 die Frage gestellt, ob es sich bei tiefgefrorenem Gemüse um ein verzehrfertiges Lebensmittel handelt oder nicht. Im Jahr 2018 kam es in mehreren Mitgliedstaaten der EU zu einem Listeria monocytogenes-Ausbruch mit Todesfällen.
Als Quelle wurde tiefgefrorener Mais ermittelt, wie wir Ihnen in der letzten Ausgabe des AGROLAB RADAR berichtet hatten. Daraufhin wurde von den amtlichen Kontrolleuren Proben von TK-Gemüsen in Niedersachsen untersucht. In 13 von 37 Proben (35%) konnte L. monocytogenes zwar qualitativ nachgewiesen werden, aber eine Quantifizierung (BG > 10 Keime/g) war nicht möglich.
Bei ordnungsgemäßer Lagerung (-18°C) können sich die Listerien nicht vermehren und in der Regel wird das Gemüse vor dem Verzehr gegart und mögliche Keime abgetötet. Aber stimmt die überhaupt noch? Der Siegeszug der Smoothies als schneller und gesunder Vitaminsnack führt auch dazu, dass Verbraucher tiefgefrorenes Gemüse wie z.B. Spinat, Brokkoli und Grünkohl direkt und ohne vorherige Erhitzung verarbeiten und zu sich nehmen. Das Gremium befasste sich daher mit der Frage, ob TK-Gemüse nicht grundsätzlich und sicherheitshalber als „nicht verzehrfertig“ einzustufen sei.
Oder andersherum argumentiert: Aufgrund des geänderten Verbraucherverhaltens alle bekanntermaßen roh verzehrbare Gemüse als „verzehrfähig“ gekennzeichnet werden müssen und damit auch den mikrobiologischen Anforderungen entsprechen müssen. Das hätte deutliche Konsequenzen für die Unternehmen:
Aufgetaute Erzeugnisse haben eine Haltbarkeit von weniger als 5 Tagen. Daher würden die Produkte als Erzeugnisse der Kategorie 1.3 (Anhang 1, Kapitel 1) der VO (EG) Nr. 2073/2005 eingeordnet, mit der Verpflichtung diese gemäß VO (EG) Nr. 2073/2005 untersuchen zu lassen.
Die ALTS kam zu einem differenzierten Beschluss:
- Bei TK Gemüse, dem weitere Zutaten in Form von Butter, Sahne oder Soßen zugegeben wurden, wird davon ausgegangen, dass das Erzeugnis bestimmungsgemäß vor Verzehr erhitzt wird und folglich nicht unter die Kategorie 1.3 der VO (EG) Nr. 2073/2005 fällt.
- Enthält die Kennzeichnung eine Information für den Verbraucher, dass das Erzeugnis nur nach einer ausreichender Erhitzung verzehrt werden sollte, fiele das Produkt ebenfalls nicht in die Kategorie 1.3 der o.g. Hygieneverordnung
- Handelt es sich allerdings um ein Gemüse, das unter normalen Bedingungen auch ohne Erhitzung in z. B. Smoothies oder Salaten verwendet wird (z. B. Spinat, Grünkohl, Mais, Karotten, Brokkoli etc.) muss das Produkt hingegen als „verzehrfertig“ angesehen werden und unterliegt den Anforderungen der Kategorie 1.3 der VO (EG) Nr. 2073/2005 mit der Konsequenz, das der Unternehmer die Risiken durch Produkt- und Umgebungskontrollen vorschriftsgemäß minimieren muss.
Die Lebensmittellabore der AGROLAB GROUP führen diese und sämtliche andere mikrobiologischen Produktkontrollen und Hygienechecks unabhängig, schnell und preiswert durch. Fragen Sie unsere Experten.
Link:
Author: Frank Mörsberger
Back: